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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§36

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Ein zulässiges Bürgerbegehren kann zu einem Citizen Referendum führen.
(2)
Die Fragestellung muss:
a)
eindeutig,
b)
sachlich verständlich und
c)
ohne irreführende Gestaltung
formuliert sein.
(3)
Die Abstimmung muss mit Ja oder Nein oder mit klar voneinander abgegrenzten Alternativen möglich sein.
(4)
Soweit vor Beginn keine besondere Beteiligungsschwelle gesetzlich bestimmt und öffentlich bekanntgegeben wurde, entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen.
(5)
Das Ergebnis bindet die zuständige politische Stelle, soweit es rechtlich und tatsächlich umsetzbar ist.
(6)
Änderungen der Verfassung oder sonstigen höherrangigen Rechts unterliegen zusätzlich den hierfür vorgesehenen Verfahren.