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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§37

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Gegen den amtierenden Bürgermeister kann ein Recall-Verfahren eingeleitet werden.
(2)
Gründe können insbesondere sein:
a)
erhebliche Pflichtverletzungen,
b)
schwerwiegender Amtsmissbrauch,
c)
dauerhafte Amtsunfähigkeit,
d)
ein anderweitig erheblich begründeter Vertrauensverlust.
(3)
Die Einleitung eines Recall-Verfahrens setzt eine erhöhte Zahl an Unterstützern voraus.
(4)
Die erforderliche Zahl wird vor Beginn des Verfahrens öffentlich bekanntgegeben und muss angemessen sein.
(5)
Das Department of Justice überprüft die rechtliche Zulässigkeit des Recall-Verfahrens.
(6)
Ein Recall-Verfahren ersetzt keine straf-, disziplinar- oder sonstige rechtliche Untersuchung.