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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§39

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Wird das Bürgermeisteramt vor Ende einer Legislatur vakant, insbesondere durch:
a)
Rücktritt,
b)
erfolgreichen Recall,
c)
Tod,
d)
dauerhafte Amtsunfähigkeit,
e)
rechtmäßige Entfernung aus dem Amt,
ist eine Neuwahl einzuleiten.
(2)
Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers kann die Wahrnehmung unaufschiebbarer Aufgaben durch eine gesetzlich oder staatlich bestimmte Übergangsstelle sichergestellt werden.
(3)
Die Wahl soll ohne unangemessene Verzögerung durchgeführt werden.