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Wahl- und Parteienrecht · Political Parties & Elections Act

§41

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Abgeschlossene Wahlen können im Staatsarchiv dokumentiert werden.
(2)
Archiviert werden können insbesondere:
a)
Wahlzeitraum,
b)
Kandidaten,
c)
Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Wahl,
d)
Wahlergebnis,
e)
gewählter Bürgermeister,
f)
Amtszeit,
g)
besondere Wahlereignisse.
(3)
Nicht mehr bestehende Parteien können ebenfalls als ehemalige Parteien archiviert werden.
(4)
Eine Archivierung verändert nicht die ursprüngliche Rechtswirkung einer Wahl oder staatlichen Entscheidung.