(1)
Eine Person gilt als legal eingereist, wenn sie das hierfür vorgesehene staatliche Einreiseverfahren vollständig und erfolgreich abgeschlossen hat.
(2)
Das konkrete Einreiseverfahren wird durch die zuständigen staatlichen Stellen ausgestaltet.
(3)
Die abschließende Freigabe erfolgt durch einen hierzu befugten staatlichen Amtsträger oder Einreisebeamten.
(4)
Erst mit der abschließenden Freigabe entsteht der Status Legal Entry.
(5)
Technische oder organisatorische Zwischenschritte des Einreiseverfahrens begründen für sich allein keinen legalen Einreisestatus.