(1)
Eine Person gilt als illegal eingereist, wenn sie bewusst unter Umgehung des vorgesehenen legalen Einreiseverfahrens in das Staatsgebiet gelangt.
(2)
Eine illegale Einreise liegt insbesondere vor bei:
a)
Nutzung eines nicht für die legale Einreise vorgesehenen Einreiseweges,
b)
bewusster Umgehung staatlicher Einreisekontrollen,
c)
Nutzung falscher oder fremder Identitätsangaben,
d)
Verwendung gefälschter, manipulierter oder fremder Dokumente,
e)
Umgehung einer bestehenden Einreisesperre,
f)
sonstiger vorsätzlicher Täuschung zur Erlangung oder Vortäuschung eines legalen Einreisestatus.
(3)
Eine bewusst gewählte unerlaubte Einreisemöglichkeit stellt keinen alternativen legalen Einreiseweg dar.
(4)
Der Umstand, dass eine illegale Einreise technisch oder tatsächlich möglich war, begründet keinerlei staatliche Anerkennung.
(5)
Auch ein längerer unbehelligter Aufenthalt führt nicht zur Legalisierung.