(1)
Im Rahmen der legalen Einreise kann ein staatlicher Einreisepass oder vergleichbarer Einreisenachweis verwendet werden.
(2)
Dieser dient ausschließlich der Erfassung und Verifikation der für die Einreise erforderlichen Identitätsdaten.
(3)
Der Einreisepass kann insbesondere enthalten:
a)
Vorname,
b)
Nachname,
c)
Geschlecht,
d)
Geburtsdatum,
e)
Einreisedatum,
f)
weitere für die Identitätsfeststellung erforderliche Angaben.
(4)
Der Einreisepass ist kein dauerhaftes Ausweisdokument für den allgemeinen Rechtsverkehr.
(5)
Nach Abschluss des Einreiseverfahrens wird der Einreisepass durch den zuständigen Einreisebeamten einbehalten.
(6)
Aus der vorherigen Ausgabe oder dem Besitz eines Einreisepasses allein kann kein legaler Einreisestatus abgeleitet werden.