Einschränkungen sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, soweit dies zum Schutz der Rechte anderer oder bedeutender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Einschränkungen sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, soweit dies zum Schutz der Rechte anderer oder bedeutender öffentlicher Interessen erforderlich ist.