(1)
Illegal eingereiste Personen bleiben Träger der grundlegenden Menschenwürde sowie der für jedermann geltenden elementaren Verfahrens- und Schutzrechte.
(2)
Ein Status Illegal Entry begründet jedoch keinen Anspruch auf reguläre staatliche Teilhabe oder statusabhängige Rechte.
(3)
Illegal eingereiste Personen sind insbesondere nicht berechtigt:
a)
an staatlichen Wahlen oder Bürgerentscheiden teilzunehmen,
b)
ein Wahlamt oder staatliches Amt auszuüben,
c)
Grundeinkommen oder vergleichbare statusgebundene staatliche Leistungen zu beziehen oder nachträglich zu fordern,
d)
staatliche Lizenzen, Genehmigungen oder privilegierte Berechtigungen zu erhalten,
e)
eine reguläre staatlich anerkannte Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
f)
ein staatlich registriertes Unternehmen zu gründen oder zu führen,
g)
staatlich registrierungspflichtige Immobilien, Fahrzeuge oder vergleichbare Rechtspositionen regulär zu erwerben oder registrieren zu lassen,
h)
sonstige Leistungen oder Privilegien in Anspruch zu nehmen, für die ein legaler Einreisestatus erforderlich ist.
(4)
Rechtspositionen, Genehmigungen, Registrierungen oder Leistungen, die während eines illegalen Aufenthalts durch Täuschung oder unzutreffende Angaben erlangt wurden, können aufgehoben, eingezogen oder für unwirksam erklärt werden.
(5)
Absatz 4 begründet keine pauschale entschädigungslose Einziehung sämtlichen persönlichen Eigentums. Weitergehende Maßnahmen bedürfen einer gesetzlichen oder gerichtlichen Grundlage.
(6)
Ein illegaler Einreisestatus kann nicht dadurch geheilt werden, dass staatliche Stellen ihn über einen längeren Zeitraum nicht feststellen.