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Einreise- und Aufenthaltsrecht · Immigration, Entry & Residency Act

§10

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Eine illegal eingereiste Person kann sich freiwillig gegenüber dem Department of Justice selbst anzeigen.
(2)
Die Selbstanzeige soll insbesondere enthalten:
a)
die tatsächliche Identität,
b)
Angaben zur unerlaubten Einreise,
c)
Angaben zu verwendeten falschen Identitäten oder Dokumenten, soweit vorhanden,
d)
weitere für die rechtliche Prüfung erforderliche Informationen.
(3)
Eine freiwillige Selbstanzeige begründet keinen automatischen Anspruch auf Legalisierung.
(4)
Sie führt nicht automatisch zum Erlöschen möglicher strafrechtlicher oder administrativer Verantwortlichkeit.
(5)
Freiwillige Mitwirkung, Kooperation und Offenlegung können im Rahmen der gesetzlichen Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.