(1)
Eine illegal eingereiste Person kann beim Department of Justice einen Antrag auf nachträgliche Legalisierung ihres Einreisestatus stellen.
(2)
Das Verfahren kann als Einbürgerungs- oder Legalisierungsverfahren geführt werden.
(3)
Ein Antrag setzt grundsätzlich voraus:
a)
Offenlegung der tatsächlichen Identität,
b)
vollständige Mitwirkung bei der Klärung des bisherigen Einreisestatus,
c)
Offenlegung wesentlicher Umstände der illegalen Einreise,
d)
Mitwirkung bei der Prüfung bestehender strafrechtlicher, administrativer oder sicherheitsrechtlicher Sachverhalte.
(4)
Das Department of Justice kann hierzu Stellungnahmen oder Ermittlungen anderer zuständiger staatlicher Stellen einholen.
(5)
Die Exekutive kann im Auftrag oder auf Ersuchen des Department of Justice Ermittlungen zur Identität, zum Einreiseweg und zu sonstigen relevanten Umständen durchführen.