(1)
Das Department of Justice prüft den Antrag insbesondere hinsichtlich:
a)
feststehender Identität,
b)
Art und Umständen der illegalen Einreise,
c)
bestehender Einreisesperren,
d)
strafrechtlicher oder sicherheitsrelevanter Erkenntnisse,
e)
der Kooperation des Antragstellers,
f)
sonstiger erheblicher Umstände des Einzelfalles.
(2)
Eine bestehende permanente Einreisesperre steht einer Legalisierung grundsätzlich entgegen.
(3)
Die Legalisierung kann abgelehnt werden, wenn:
a)
die Identität nicht hinreichend festgestellt werden kann,
b)
wesentliche Angaben vorsätzlich verschwiegen oder verfälscht werden,
c)
eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht,
d)
eine wirksame Einreisesperre besteht,
e)
sonstige gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.