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Einreise- und Aufenthaltsrecht · Immigration, Entry & Residency Act

§14

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Die Durchführung legaler Einreiseverfahren erfolgt durch hierzu befugte staatliche Amtsträger oder Einreisebeamte.
(2)
Welche staatlichen Stellen oder Amtsträger hierzu befugt sind, kann durch staatliche Zuständigkeitsregelung bestimmt werden.
(3)
Einreisebeamte dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben insbesondere:
a)
die Identität prüfen,
b)
Einreisedaten abgleichen,
c)
erforderliche Nachweise überprüfen,
d)
die abschließende Einreisefreigabe erteilen oder verweigern,
e)
den Einreisepass nach Abschluss des Verfahrens einbehalten,
f)
erforderliche Einreisevermerke oder Einreiseakten erstellen.
(4)
Einreisebeamte haben ihre Aufgaben unparteiisch und auf Grundlage der geltenden Vorschriften auszuüben.