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Einreise- und Aufenthaltsrecht · Immigration, Entry & Residency Act

§15

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Zur Feststellung der Identität und Einreiseberechtigung dürfen angemessene Kontrollen durchgeführt werden.
(2)
Kontrollen dürfen nicht willkürlich oder diskriminierend erfolgen.
(3)
Besteht ein konkreter Verdacht auf:
a)
falsche Identität,
b)
Dokumentenfälschung,
c)
Umgehung einer Einreisesperre,
d)
sonstige Straftaten,
können die zuständigen Strafverfolgungsbehörden hinzugezogen werden.