(1)
Zur Feststellung der Identität und Einreiseberechtigung dürfen angemessene Kontrollen durchgeführt werden.
(2)
Kontrollen dürfen nicht willkürlich oder diskriminierend erfolgen.
(3)
Besteht ein konkreter Verdacht auf:
a)
falsche Identität,
b)
Dokumentenfälschung,
c)
Umgehung einer Einreisesperre,
d)
sonstige Straftaten,
können die zuständigen Strafverfolgungsbehörden hinzugezogen werden.
können die zuständigen Strafverfolgungsbehörden hinzugezogen werden.