(1)
Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Ermittlungen zu einem möglichen illegalen Einreisestatus durchführen.
(2)
Hierzu kann insbesondere die Feststellung erfolgen:
a)
der Identität,
b)
des Einreisestatus,
c)
des Einreiseweges,
d)
bestehender Einreisesperren,
e)
verwendeter falscher Dokumente oder Identitäten.
(3)
Die Exekutive darf den Verdacht einer illegalen Einreise feststellen und dokumentieren.
(4)
Sie darf jedoch nicht eigenständig eine Removal Order oder permanente Einreisesperre verhängen.
(5)
Ermittlungsfeststellungen sind bei Bedarf dem Department of Justice oder der zuständigen Stelle der Staatsregierung vorzulegen.