(1)
Eine wirksam angeordnete Removal Order kann durch die hierfür zuständigen Sicherheitsbehörden vollzogen werden.
(2)
Die vollziehende Behörde ist an Inhalt und Umfang der Removal Order gebunden.
(3)
Die Durchführung der Entfernung begründet keine eigene Entscheidungsbefugnis der Exekutive über den rechtlichen Einreisestatus.
(4)
Ist die Vollziehbarkeit einer Removal Order gerichtlich oder rechtlich ausgesetzt, darf sie bis zur Entscheidung nicht vollzogen werden.