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Einreise- und Aufenthaltsrecht · Immigration, Entry & Residency Act

§20

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Eine permanente Einreisesperre kann ausschließlich durch die Staatsregierung verhängt werden.
(2)
Sie kann insbesondere verhängt werden bei:
a)
wiederholter oder besonders schwerwiegender illegaler Einreise,
b)
Umgehung einer bestehenden Einreiseentscheidung,
c)
schwerer Täuschung staatlicher Einreisebehörden,
d)
erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder staatliche Ordnung,
e)
sonstigen gesetzlich vorgesehenen schwerwiegenden Gründen.
(3)
Eine permanente Einreisesperre ist schriftlich zu begründen und staatlich zu dokumentieren.
(4)
Sie ist der betroffenen Person mitzuteilen, soweit dies tatsächlich möglich ist.
(5)
Die Einreisesperre gilt bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch die Staatsregierung.
(6)
Das Department of Justice kann die Rechtmäßigkeit einer Einreisesperre überprüfen.
(7)
Das bewusste Umgehen einer wirksamen Einreisesperre stellt stets eine illegale Einreise dar.