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Einreise- und Aufenthaltsrecht · Immigration, Entry & Residency Act

§21

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Gegen administrative Maßnahmen nach diesem Gesetz können die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe eingelegt werden.
(2)
Gegen Entscheidungen der Staatsregierung kann eine gerichtliche Überprüfung beantragt werden, soweit das geltende Recht dies vorsieht.
(3)
Gegen gerichtliche Entscheidungen des Department of Justice gelten die hierfür vorgesehenen justiziellen Rechtsmittel.
(4)
Ein Rechtsbehelf hemmt den Vollzug einer Entscheidung nur, wenn:
a)
dies gesetzlich vorgesehen ist,
b)
die zuständige Stelle dies anordnet oder
c)
ein Gericht die Vollziehung aussetzt.