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Einreise- und Aufenthaltsrecht · Immigration, Entry & Residency Act

§22

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

(1)
Jede Person darf das Staatsgebiet grundsätzlich freiwillig verlassen, soweit keine rechtmäßige Freiheitsbeschränkung oder sonstige gesetzliche Ausreisesperre entgegensteht.
(2)
Eine freiwillige Ausreise beendet nicht automatisch:
a)
laufende Strafverfahren,
b)
zivilrechtliche Ansprüche,
c)
Verwaltungsverfahren,
d)
bestehende Removal Orders,
e)
bestehende Einreisesperren.
(3)
Eine illegal eingereiste Person kann sich vor einer freiwilligen Ausreise an das Department of Justice wenden, um ihren Status und mögliche spätere Legalisierungsmöglichkeiten klären zu lassen.