(1)
Es ist verboten, eine andere Person vorsätzlich bei der Umgehung staatlicher Einreisekontrollen zu unterstützen.
(2)
Hierzu können insbesondere gehören:
a)
organisierte Schleusung,
b)
gezielte verdeckte Beförderung zur Umgehung der legalen Einreise,
c)
Bereitstellung gefälschter oder fremder Dokumente,
d)
Bestechung oder Manipulation staatlicher Einreisebeamter,
e)
sonstige erhebliche Unterstützungsleistungen zur Ermöglichung illegaler Einreise.
(3)
Geringfügige Handlungen ohne Kenntnis der illegalen Einreise begründen für sich allein keine vorsätzliche Schleusung.
(4)
Strafrechtliche Folgen richten sich nach den geltenden Strafgesetzen.