(1)
Staatliche Einreise- und Ausweisdokumente dürfen nicht verfälscht, manipuliert oder zur Identitätstäuschung verwendet werden.
(2)
Der unberechtigte Besitz eines ausschließlich für das Einreiseverfahren bestimmten Einreisepasses kann überprüft werden.
(3)
Ein Einreisepass darf nach Abschluss des legalen Einreiseverfahrens nicht eigenmächtig zurückbehalten oder weiterverwendet werden.
(4)
Gefälschte, manipulierte oder missbräuchlich verwendete Dokumente können nach Maßgabe des geltenden Rechts sichergestellt werden.