(1)
Über Einreiseverfahren können staatliche Einreiseakten geführt werden.
(2)
Eine Einreiseakte kann insbesondere enthalten:
a)
Identitätsdaten,
b)
Einreisestatus,
c)
Einreisedatum,
d)
zuständige oder prüfende Amtsträger,
e)
relevante Entscheidungen im Einreiseverfahren,
f)
Einreiseverweigerungen,
g)
Selbstanzeigen und Legalisierungsverfahren,
h)
Removal Orders,
i)
Einreisesperren.
(3)
Einreiseakten werden in den hierfür vorgesehenen staatlichen Einreise- und Verwaltungssystemen geführt.
(4)
Sie müssen nicht Bestandteil des Government Portals sein.
(5)
Die Führung der Einreiseakte dient der staatlichen Nachvollziehbarkeit des Einreisestatus.