(1)
Zugriff auf Einreiseakten erhalten ausschließlich hierzu befugte staatliche Stellen und Amtsträger.
(2)
Zugriffe müssen einem rechtmäßigen dienstlichen Zweck dienen.
(3)
Das Department of Justice darf nicht auf einreiserechtliche Daten zugreifen. Anträge oder Anordnungen sind unzulässig.
(4)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich ergänzend nach dem Datenschutzgesetz.
(5)
Unberechtigte Einsichtnahme, Veränderung oder Weitergabe von Einreisedaten ist untersagt.