(1)
Bei konkreten Gefahrenlagen kann die Staatsregierung das legale Einreiseverfahren vorübergehend:
a)
einschränken,
b)
an zusätzliche Kontrollen knüpfen,
c)
räumlich verlagern,
d)
zeitweise aussetzen.
(2)
Maßnahmen nach Absatz 1 müssen erforderlich und verhältnismäßig sein.
(3)
Eine vollständige oder längerfristige Aussetzung der legalen Einreise ist öffentlich bekanntzugeben, soweit zwingende Sicherheitsinteressen dem nicht entgegenstehen.
(4)
Die Maßnahme ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen entfallen.
(5)
Soweit eine Maßnahme im Rahmen einer besonderen Gefahren- oder Notstandslage erfolgt, bleiben die Vorschriften des Notfall- und Katastrophenschutzgesetzes sowie Regelungen über Präsidialdekrete unberührt.