(1)
Nach erfolgreicher legaler Einreise kann die Identität einer Person durch die hierfür vorgesehenen staatlichen Ausweisdokumente nachgewiesen werden.
(2)
Art, Ausstellung und Verwendung dieser Dokumente richten sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen und administrativen Bestimmungen.
(3)
Ein staatliches Ausweisdokument darf nicht:
a)
verfälscht,
b)
manipuliert,
c)
unberechtigt verändert,
d)
vorsätzlich einer anderen Person zur Identitätstäuschung überlassen
werden.
werden.
(4)
Der Besitz eines Ausweisdokumentes begründet keinen legalen Status, wenn dieses durch Täuschung, Missbrauch oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt wurde.