Versammlungen unter freiem Himmel können nach Maßgabe eines Gesetzes geregelt oder zum Schutz bedeutender Rechtsgüter beschränkt werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Versammlungen unter freiem Himmel können nach Maßgabe eines Gesetzes geregelt oder zum Schutz bedeutender Rechtsgüter beschränkt werden.