Bürger haben das Recht, Vereinigungen, Organisationen und politische Parteien nach Maßgabe der Gesetze zu gründen und ihnen beizutreten.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Bürger haben das Recht, Vereinigungen, Organisationen und politische Parteien nach Maßgabe der Gesetze zu gründen und ihnen beizutreten.