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Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung

§4

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die fortgesetzte Begehung schwerwiegender Straftaten oder die gewaltsame Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist, können aufgrund eines Gesetzes verboten werden.