Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die fortgesetzte Begehung schwerwiegender Straftaten oder die gewaltsame Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist, können aufgrund eines Gesetzes verboten werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§4
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.