Jeder Bürger hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte grundsätzlich frei zu wählen.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§1
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Jeder Bürger hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte grundsätzlich frei zu wählen.