Die Ausübung bestimmter Berufe kann durch Gesetz an fachliche oder persönliche Voraussetzungen und staatliche Erlaubnisse geknüpft werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Die Ausübung bestimmter Berufe kann durch Gesetz an fachliche oder persönliche Voraussetzungen und staatliche Erlaubnisse geknüpft werden.