Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, sofern hierfür keine gesetzlich bestimmte allgemeine öffentliche Verpflichtung besteht.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, sofern hierfür keine gesetzlich bestimmte allgemeine öffentliche Verpflichtung besteht.