Durchsuchungen bedürfen grundsätzlich einer richterlichen oder sonst gesetzlich vorgesehenen Anordnung.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Durchsuchungen bedürfen grundsätzlich einer richterlichen oder sonst gesetzlich vorgesehenen Anordnung.