Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind voneinander zu unterscheiden und gegenseitig an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind voneinander zu unterscheiden und gegenseitig an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.