Bei Gefahr im Verzug können gesetzlich hierzu befugte Behörden Maßnahmen ohne vorherige Anordnung treffen.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Bei Gefahr im Verzug können gesetzlich hierzu befugte Behörden Maßnahmen ohne vorherige Anordnung treffen.