Eingriffe dürfen ausschließlich aufgrund eines Gesetzes und nur zu einem legitimen staatlichen Zweck erfolgen.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Eingriffe dürfen ausschließlich aufgrund eines Gesetzes und nur zu einem legitimen staatlichen Zweck erfolgen.