Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen oder unabhängigen Kontrolle.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen oder unabhängigen Kontrolle.