Staatliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oder einer sonst rechtmäßigen Befugnis verarbeiten.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Staatliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oder einer sonst rechtmäßigen Befugnis verarbeiten.