Jeder Mensch hat das Recht, Eigentum im Rahmen der Gesetze zu erwerben, zu nutzen und zu übertragen.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Jeder Mensch hat das Recht, Eigentum im Rahmen der Gesetze zu erwerben, zu nutzen und zu übertragen.