Art und Umfang einer angemessenen Entschädigung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalls.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§5
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Art und Umfang einer angemessenen Entschädigung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalls.