Niemand darf allein wegen der rechtmäßigen Wahrnehmung dieses Rechts benachteiligt werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Niemand darf allein wegen der rechtmäßigen Wahrnehmung dieses Rechts benachteiligt werden.