Jeder Mensch, der durch staatliches Handeln in seinen Rechten betroffen wird, hat Anspruch auf Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§1
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Jeder Mensch, der durch staatliches Handeln in seinen Rechten betroffen wird, hat Anspruch auf Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen.