NWNorthwindState Government
Anmelden
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung

§1

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

Jeder Mensch, der durch staatliches Handeln in seinen Rechten betroffen wird, hat Anspruch auf Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen.