NWNorthwindState Government
Anmelden
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung

§2

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

Vor Entscheidungen, die erheblich in Rechte einer Person eingreifen, ist dieser grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen.