Staatliches Handeln muss einem rechtmäßigen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§5
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Staatliches Handeln muss einem rechtmäßigen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.