Waffenrechtliche Berechtigungen dürfen eingeschränkt oder entzogen werden, wenn gesetzlich bestimmte Gründe dies rechtfertigen.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Waffenrechtliche Berechtigungen dürfen eingeschränkt oder entzogen werden, wenn gesetzlich bestimmte Gründe dies rechtfertigen.