Die Zusammenarbeit staatlicher Organe bleibt zulässig, soweit dadurch deren verfassungsmäßige Eigenständigkeit und Kontrollfunktion nicht aufgehoben wird.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Die Zusammenarbeit staatlicher Organe bleibt zulässig, soweit dadurch deren verfassungsmäßige Eigenständigkeit und Kontrollfunktion nicht aufgehoben wird.