Ministerien, Gouverneure, kommunale Amtsträger und sonstige staatliche Verwaltungsstellen nehmen ihre Aufgaben nach Maßgabe der Gesetze wahr.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Ministerien, Gouverneure, kommunale Amtsträger und sonstige staatliche Verwaltungsstellen nehmen ihre Aufgaben nach Maßgabe der Gesetze wahr.