Eine allgemein-private strafrechtliche oder gerichtliche Immunität für Regierungsmitglieder oder andere Amtsträger besteht nicht.
In Erbringung der staatlichen Pflichten besitzen Regierungsmitglieder eine strafrechtliche und gerichtliche Immunität.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Eine allgemein-private strafrechtliche oder gerichtliche Immunität für Regierungsmitglieder oder andere Amtsträger besteht nicht.
In Erbringung der staatlichen Pflichten besitzen Regierungsmitglieder eine strafrechtliche und gerichtliche Immunität.