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Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung

§5

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

Eine allgemein-private strafrechtliche oder gerichtliche Immunität für Regierungsmitglieder oder andere Amtsträger besteht nicht.

In Erbringung der staatlichen Pflichten besitzen Regierungsmitglieder eine strafrechtliche und gerichtliche Immunität.