Soweit für bestimmte Amtshandlungen ein besonderer Schutz erforderlich ist, kann dieser gesetzlich geregelt werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
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Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Soweit für bestimmte Amtshandlungen ein besonderer Schutz erforderlich ist, kann dieser gesetzlich geregelt werden.