Richter sind bei ihrer Entscheidungsfindung ausschließlich an die Verfassung und die geltenden Gesetze gebunden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Richter sind bei ihrer Entscheidungsfindung ausschließlich an die Verfassung und die geltenden Gesetze gebunden.