Weisungen der Regierung, der Sicherheitsbehörden oder sonstiger staatlicher Stellen hinsichtlich des Ergebnisses eines konkreten gerichtlichen Verfahrens sind unzulässig.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Weisungen der Regierung, der Sicherheitsbehörden oder sonstiger staatlicher Stellen hinsichtlich des Ergebnisses eines konkreten gerichtlichen Verfahrens sind unzulässig.